Zurück zur Werft
August im Mittelmeer. Die Saison ist im vollen Gange. Es gilt, keinen Tag zu verschenken. So ignoriert der Kapitän der erst vor 18 Monaten von der Werft übernommenen Yacht, dass einer der Kartenplotter in regelmäßigen Abständen ausfällt. Auch die Hauptmaschine macht Kummer. Zunächst sind es nur Geräusche. Doch dann steigt Rauch auf. Nach einem Notstopp lässt sie sich nicht mehr starten. Zu allem Überfluss läuft kurz darauf der Tender voll Wasser. Dabei ist er erst drei Monate alt. Hat er einen Produktionsfehler, oder ist er doch beim letzten Ausflug leckgeschlagen?
Was nun?
Bevor sich ein Eigner wegen Mängeln an seiner Yacht an die Werft, den Händler oder Dritte wendet, sollte er sich klarmachen, was für Rechte er eigentlich hat: Sachmängelgewährleistungsansprüche aus einem Kauf- oder Werkvertrag und/oder Garantieansprüche aus einem Garantieversprechen? Wem gegenüber sind sie geltend zu machen? In welcher Form? Was hat man bei der Geltendmachung zu berücksichtigen, und was sollte man tun, wenn der Anspruchsgegner mit kreativen Argumenten versucht, die Nacherfüllung zu verweigern oder zu verzögern?
Die Rechtsprechung zu diesen Fragen ist vielfältig. Grundsätzlich ist es wichtig, sich zunächst einmal einen Überblick über die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu verschaffen. Doch dies ist mitunter einfacher gesagt als getan. Im Folgenden geben wir einen groben Überblick.
Grundsätzlich hat man zwischen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Garantieansprüchen andererseits zu unterscheiden. Erstere betreffen die Rechte des Käufers oder Bestellers unter dem geschlossenen Kauf- oder Bauvertrag. Sie ergeben sich in erster Linie aus dem geschlossenen Vertrag, jedoch nicht nur aus ihm; vielmehr sind auch die Regelungen der jeweils einschlägigen Rechtsordnung zu beachten. Im Gegensatz dazu ist eine Garantie ein freiwilliges Versprechen, welches der Verkäufer, der Hersteller oder aber auch bestimmte Zulieferer abgeben. Garantien werden in den meisten Fällen in Form einer Beschaffenheitsgarantie abgegeben.
1. Gewährleistung
Ein Anspruch des Käufers auf Sachmängelgewährleistung gegen den Verkäufer einer Yacht besteht kraft Gesetzes immer. Man muss dazu im Kaufvertrag nichts regeln. Im Gegenteil: Man muss regeln, wenn man die Rechte aus der gesetzlichen Sachmängelgewährleistung beschränken oder ausschließen will.
In der Praxis geschieht dies regelmäßig. Fast alle Hersteller und Verkäufer von Yachten beschränken vertraglich ihre gesetzliche Haftung gegenüber dem Käufer. Ob und in welchem Umfang Haftungsbeschränkungen zulässig sind, bestimmt sich zum einen nach der einschlägigen Rechtsordnung. So sind zum Beispiel bestimmte Haftungsausschlüsse nach englischem Recht denkbar, die nach deutschem Recht unwirksam wären.
Zum anderen kommt es darauf an, wer als Käufer auftritt. In Verträgen mit einer juristischen Person, etwa einer Eignergesellschaft mit Sitz in Malta oder auf den Cayman Islands, lassen sich bestimmte Haftungsbeschränkungen vereinbaren, die mit einer Privatperson mit Wohnsitz in Europa nicht möglich wären. Denn die europäischen Vorschriften des Verbraucherschutzes setzen einen bestimmten Mindeststandard. Dieser ist in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zwingend umzusetzen und einzuhalten.
Eine Beschränkung der Rechte von Privatpersonen mit Wohnsitz in Europa ist deswegen erheblich schwieriger als die Beschränkung der Rechte von juristischen Personen. Da der Eigner einer Yacht – aus einer Vielzahl guter Gründe – zumeist eine Eignergesellschaft ist, kann man sich im Ergebnis auf den Verbraucherschutz nicht verlassen. Vielmehr ist es wichtig, die vertraglichen Regelungen mit der Werft oder dem Händler gut zu verhandeln.
Was also ist nun im Falle des Auftretens eines Mangels zu tun? Der erste Schritt ist naheliegend und denkbar einfach: Man liest – hoffentlich nicht zum ersten Mal – nach, was im Vertrag vereinbart wurde. Ist dort eine Sachmängelgewährleistungsfrist von zwölf Monaten vereinbart, dann muss man sich hinsichtlich des Kartenplotters keine weiteren Gedanken machen. Man ersetzt ihn einfach auf eigene Kosten. Denn die insoweit bestehenden Sachmängelgewährleistungsansprüche sind verjährt.
Bevor man in ein neues Gerät investiert, bietet es sich allerdings an, ein ernstes Wörtchen mit dem Kapitän zu wechseln. Zum einen sollte der Schiffsführer für das nächste Mal wissen, dass der erste wichtige Schritt zur Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsansprüchen die Mangelanzeige gegenüber der Werft oder dem Verkäufer ist; zum anderen ist es wichtig, zu erfahren, ob es nicht vielleicht schon Gespräche des Kapitäns mit der Werft oder dem Verkäufer in Bezug auf den defekten Plotter gab.
In diesem Fall entscheidet der genaue Inhalt dieser Gespräche oder Korrespondenz über das weitere Vorgehen. Lässt sich argumentieren, dass die Parteien über den Sachmängelgewährleistungsanspruch verhandelt haben, dann ist die Verjährung gehemmt. Die Folge ist, dass trotz der vertraglichen Zwölfmonatsfrist bisher kein Anspruch verjährt ist.
Wurde nicht verhandelt und die Verjährung auch nicht aus einem anderen Grund gehemmt, wird auf eigene Kosten in einen neuen Plotter zu investieren sein.
Es wird nicht überraschen, dass sich über die Frage des genauen Inhalts von Gesprächen herrlich streiten lässt. Wer also weniger Interesse an spannenden Beweisaufnahmen vor Gericht, sondern an einer effektiven Durchsetzung seiner Rechte von Anfang an hat, sollte seine Mangelanzeige schriftlich verfassen und den Mangel so gut wie möglich beschreiben. Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung sollte der Mangel dann entweder anerkannt oder eine Fristverlängerung gewährt werden. Alternativ müssen andere verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.
Mitunter bestreitet die Werft oder der Verkäufer, dass ein haftungsrelevanter Mangel vorliegt; denn nicht immer ist die genaue Ursache des Mangels klar. Auch möchte die Werft verständlicherweise nicht für Fehlverhalten des Käufers oder Kapitäns haften. Wenn in Bezug auf den mit Wasser vollgelaufenen Tender die Haftung verweigert wird, werden sich Sachmängelgewährleistungsansprüche also nur dann durchsetzen lassen, wenn es sich um einen Produktionsfehler handelt.
Wenn der Tender hingegen zu schwungvoll aufs Land gesetzt wurde, dürfte es schwierig werden. Denn die Beweislast dafür, dass ein Mangel oder zumindest dessen Ursache bereits bei der Übergabe vorlag, liegt beim Käufer. Entsprechend sollte der Eigner spätestens dann, wenn die Haftung verweigert wird, einen Sachverständigen zurate ziehen. Dieser ist meist in der Lage, die Ursache des Mangels zu bestimmen.
Beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf dreht sich das Blatt. Denn dann gilt für alle Mängel, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten auftreten, die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Kaufs der Yacht vorhanden war. Will also der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe bestreiten, trifft ihn die Beweislast. Lässt sich die gegnerische Vertragspartei durch ein eingeholtes Parteigutachten nicht überzeugen, führt meist kein Weg am Gericht vorbei. Denn mangels gegenteiliger Absprachen kann nur das zuständige Gericht durch einen Gerichtssachverständigen verbindlich feststellen lassen, was die Ursache des Mangels war und wann sie gesetzt wurde.
2. Garantie
Nicht selten geben Werften, Yachthändler und insbesondere Zubehörhersteller beim Verkauf Qualitätsgarantien auf bestimmte Teile oder auf die gesamte Yacht. Garantiert wird dann zum Beispiel Osmosefreiheit, Havariefreiheit oder eine bestimmte andere Beschaffenheit.
Die Garantie ist ein selbstständiges Schuldversprechen, welches unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung Rechte begründet. Welche Rechte genau aus einer Garantie folgen, ergibt sich regelmäßig aus den Garantiebestimmungen selbst. So ist es nicht untypisch, dass Zubehörhersteller, zum Beispiel der Hersteller eines Motors, die Gewähr dafür übernehmen, dass die Kaufsache für einen bestimmten Zeitraum nach Übergabe fehlerfrei funktioniert.
Im Gegenzug ist der Käufer regelmäßig zu bestimmten Dingen verpflichtet, beispielsweise zur Einhaltung von Serviceintervallen beim Motor, zur Durchführung von Wartungsmaßnahmen durch bestimmte Servicewerkstätten oder etwa zur Einhaltung von Bestimmungen, wie die Yacht zu gebrauchen ist.
Der große Vorteil der Garantie ist, dass sie unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung gilt und der Käufer nicht beweisen muss, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Tritt also ein von der Garantie umfasster Sachmangel auf, stehen dem Käufer die Rechte aus dem Garantievertrag in jedem Fall zu. Hat also der Maschinenhersteller in dem eingangs erwähnten Beispiel gegenüber dem Yachteigner garantiert, dass sein Motor fehlerfrei funktionieren wird, kann dieser ihn unter der Garantie in die Haftung nehmen.
Da Gewährleistungs- und Garantieansprüche nebeneinander bestehen, kann der Käufer innerhalb der Verjährungsfristen zwischen beiden Rechtsinstituten frei wählen. So können sich Ansprüche gegen den Hersteller der mangelhaften Hauptmaschine aus der Garantie und gegen den Händler als Verkäufer aus Sachmängelgewährleistung ergeben.
Jetzt wäre es nur noch schön, wenn der wegen Gewährleistung Haftende oder der Garantiegeber schnellstens und unentgeltlich am Liegeplatz der Yacht nachbessert. Nicht selten ist jedoch anderes vereinbart. Nicht untypisch ist etwa, dass die Reparatur in der Werft zu erfolgen hat oder der Eigner bestimmte Kosten, etwa Reise- und Transportkosten, bei einer Reparatur außerhalb der Werft zu tragen hat.
Erneut ist im Vorteil, wer im Rahmen der Vertragsverhandlungen darauf geachtet hat, dass die eigenen Rechte nicht zu kurz kommen. Aber selbst wenn die Rechtslage bei der Durchsicht des Vertrages nicht gut aussieht, sollte der Eigner mit der Werft und/oder seinem Händler das Gespräch suchen. Denn oftmals lassen sich im Verhandlungswege tragfähige Lösungen finden.
Wer hingegen auf eigene Faust Reparaturen veranlasst, ohne vorher seine rechtliche Position gesichert zu haben, verliert mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Gewährleistungs- und Garantieansprüche.
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