Volle Deckung
Deckung ist ein überaus vielschichtiger Begriff. Gedeckt wird im Sport und in der Landwirtschaft, Statistiker errechnen Deckungen, und die Versicherungswirtschaft bietet sie an. Im Sinne des Letzteren ist Deckung als „Schutz“ zu verstehen. Ein oder mehrere Versicherer decken unter einem Vertrag (Versicherung) den Eintritt zuvor vertraglich abgestimmter Risiken im Sinne des Schutzes vor den daraus erwachsenden finanziellen Belastungen. Je größer das mit bestimmten Lebensrisiken verbundene finanzielle Risiko ist, desto eher beziehungsweise weitergehend sollte die Frage nach Versicherungsdeckung gestellt werden.
Im Yachtbereich haben sich in den letzten Jahren enorme Entwicklungen vollzogen. Auf Yacht folgten Großyacht, Superyacht und Megayacht. Einzelne Schäden können finanzielle Folgen nach sich ziehen, die mit den Konsequenzen schwerer Unwetter vergleichbar sind. Denkbar und leider tagesaktuell sind insbesondere Brände und Havarien unterschiedlicher Art. Dazu gehören Kollisionen, Strandungen, Fernschädigungen sowie Schäden ohne äußere Einwirkung am „System“ der Yacht selbst. Das Risiko eines Unwetters bleibt daneben zusätzlich bestehen.
Der schwere Sturm vor Ligurien im Oktober letzten Jahres verdeutlichte, wie wichtig die richtige Versicherung sein kann. Das Unwetter zerstörte innerhalb eines Tages den Hafen von Rapallo und zahlreiche Yachten. Jeder, der schon mit einer solchen Schadenssituation konfrontiert war, weiß, dass es angesichts der aus jedem Schadensfall resultierenden Unsicherheit tatsächlicher und finanzieller Art wichtig ist, einen „Schutz“ für diese Situation vorgesehen beziehungsweise gedeckt zu haben.
Mit zunehmender Wertsteigerung der Yachtflotte in allen Teilen der Erde geht eine zunehmende Professionalisierung des gesamten Marktes einher. Dies wirkt sich insbesondere im Bereich Versicherung aus. Heutzutage werden vielzählige Produkte für den gesamten „Lebenszeitraum“ einer Yacht aus verschiedenen Versicherungsmärkten heraus angeboten. Viele Eigner resignieren vor den oft daumendicken Bedingungswerken und suchen bereits vor Abschluss möglicher Verträge eingehende Beratung und rechtlichen Rat.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die grundsätzlichen Unterschiede zwischen verschiedenen Deckungen zu kennen, die unterschiedliche Zeiträume beziehungsweise Risiken abdecken. Nur in Kenntnis dieser Methodik lassen sich die angebotenen Konzepte verstehen, und es kann eine Auswahl getroffen werden.
Im Rahmen dieses Artikels möchten wir drei große Bereiche näher beleuchten: die sogenannte Kaskodeckung (Hull & Machinery Insurance), die Haftpflichtdeckung (P & I Insurance) sowie den Schutz für Risiken im Bau oder beim Refit einer Yacht (Builders’ Risk Insurance).
KASKODECKUNG
Gerät eine Yacht auf hoher See in Brand, ergibt sich zunächst eine unschöne Situation. Gut, dass in den meisten Fällen die Küstenwache oder Seenotretter in der Nähe sind und sämtliche Yachtinsassen rechtzeitig vor dem Untergang unversehrt abbergen. Der glückliche Eigner wird nicht nur körperlich, sondern auch finanziell mit dem Schrecken davonkommen, wenn er ausreichenden Kaskoschutz eingedeckt hat.
In diesem Fall hat er einen vertraglichen Anspruch gegen einen (oder zumeist mehrere anteilig haftende) Versicherer auf Erstattung des durch die versicherten Gefahren Feuer und Untergang entstandenen Sachschadens. Wichtig ist, dass sich Höhe und gegen diesen Anspruch mögliche Einwendungen ausschließlich nach dem zuvor geschlossenen Versicherungsvertrag und dessen gesetzlicher Bewertung richten.
Der Erfolg der Deckung ist also unmittelbar an die ausgewählte Qualität gekoppelt. Der Eigner, der beispielsweise vor Vertragsschluss ausschließlich die Prämie im Blick hatte, hat nun möglicherweise Gelegenheit zu (verspäteter) Reue.
HAFTPFLICHTDECKUNG
Ereignet sich der Brand in einer Marina und fängt die Nachbaryacht Feuer, so ergeben sich neben Fragen zum Kaskovertrag zusätzlich Haftpflichtprobleme. Der Eigentümer der Nachbaryacht wird den unglücklichen Eigner hier zunächst auf Erstattung des ihm entstandenen Sachschadens in Anspruch nehmen. Maßgeblich ist – mangels vertraglicher Vereinbarung zwischen den Yachten – das sogenannte Deliktsrecht.
Der verteidigende Eigner wird sich nun hilfesuchend an seinen Haftpflichtversicherer wenden. Hat er Haftpflichtschutz eingedeckt, hat er nun seinerseits vertragliche Ansprüche auf
a) Verteidigung gegen die Inanspruchnahme beziehungsweise zumindest Kostentragung und auf
b) Freihaltung von oder Erstattung der Inanspruchnahme selbst.
Finanzielle Belastung und erforderlicher Aufwand sind erheblich höher, da sich der Eigner sowohl um seinen eigenen Schaden kümmern als auch fremde Ansprüche abwehren muss. Sind nun noch Dritte involviert, zum Beispiel weil zu vermuten steht, dass eine missglückte Batteriewartung zu dem Feuer geführt hat, und weil die Feuerwehr der Marina sich im geschlossenen Betriebsurlaub befunden hat, ergibt sich eine juristisch komplexe Situation. Oft weicht dann auch das auf den deliktischen Anspruch anzuwendende Recht vom versicherungsvertraglichen Recht ab und erfordert erhöhte Aufmerksamkeit.
BAURISIKODECKUNG
Ereignet sich das Feuer, während die Yacht sich noch im Bau oder im Refit befindet, sieht sich der zukünftige Eigner in Bezug auf Versicherungsschutz zumeist nicht einem oder mehreren Versicherern, sondern der Werft gegenüber. In der Regel wird er zu diesem Zeitpunkt lediglich Besteller der Yacht unter einem Bauvertrag und noch nicht der Eigner sein. Eigentum wird ihm erst übertragen, wenn er seine letzte Rate unter dem Bauvertrag begleicht und das Schiff übergeben bekommt.
Versicherungsvertragliche Ansprüche stehen daher zunächst einmal der Werft zu, und der Besteller befindet sich in der brisanten Situation, auf die Risikoschutzvorschriften im Bauvertrag schauen zu müssen. Dortige Vorschriften wurden indes – anders als bei Inbetriebnahme einer Yacht – nicht mit Blick auf nautisch-technische Risiken, sondern im Lichte eines neu beginnenden Projekts entwickelt. Hoffentlich haben die Berater aufgepasst und neben Fragen zu Design und technischen Details auch für elementare Baurisiken ausreichend Vorsorge getroffen.
Sollte Eigentum an der noch im Bau befindlichen Yacht bereits zuvor übertragen worden sein, sollte auch dies über entsprechende Bestimmungen in Bau- und Versicherungsvertrag geschützt sein.
Ohne Frage stellt das Thema Versicherungsschutz eines der großen Beratungsthemen von Yachtanwälten dar. Neben ganz grundlegenden konzeptionellen Entscheidungen ergeben sich in den angrenzenden Bereichen, zum Beispiel Crew oder Medical Insurance, eine Vielzahl weiterer und nicht ohne Weiteres zu überblickende Fragestellungen. Daneben eröffnet die Wahl des Versicherungsmarkts und des Versicherers weitere fein verzweigte Fragestellungen.
Ein Beispiel: Wer sich gern im englischen Versicherungsmarkt eindeckt (die Prämie kann hier ein entscheidender Faktor sein), muss im Falle einer Auseinandersetzung unter dem Vertrag auch juristisch in die dortige Rechtsordnung wechseln. Englisches Recht hat nun einige Besonderheiten, die den mit kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen vertrauten Leser zunächst verwundern dürften.
So kennt das englische Prozessrecht beispielsweise das sogenannte Disclosure- beziehungsweise Offenlegungsprinzip, bei dem sämtliche intern vor einem Schadensfall und auch in dessen Abwicklung stattgefundenen Korrespondenzen (sei es per Brief, E-Mail oder WhatsApp etc.) der anderen Seite im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung offenzulegen sind. Hiervon ausgenommen sind lediglich anwaltliche Korrespondenzen, die der Vorbereitung und Durchführung des Gerichtsverfahrens selbst dienen.
Auf diesem Wege können im Falle einer Auseinandersetzung erhebliche zusätzliche Kosten entstehen, und auch der zeitliche Aufwand wird spürbar gesteigert.
Letztlich gilt auch im Yachting: No risk, no fun. Und damit Sie das Risiko kleinhalten, braucht es ein umfassendes Schutzkonzept und die richtigen Partner. Nur dann lassen sich sämtliche Hürden im Yachtbetrieb erfolgreich meistern, ohne dass der Spaß auf der Strecke bleibt.
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